Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Zeltnomaden Eventmanagement UG

Stand: Juli 2017

 

1. Allgemeines & Geltungsbereich

(1) Die folgenden Bedingungen gelten für den Bezug von Leistungen der Zeltnomaden Eventmanagement UG, im Folgenden auch als „Vermieter“ sowie als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt die Auftrag gebende Partei, im Folgenden als "Auftraggeber" sowie „Mieter“ bezeichnet, diese an.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen (oder: die Leistung vorbehaltlos erbringen).

(3) In diesen AGBs und anderen Texten der Zeltnomaden Eventmanagement UG wird stellenweise nur die maskuline Form verwandt. Dies geschieht einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss & Widerspruchsfrist

(1) Angebote der Zeltnomaden Eventmanagement UG und Auskünfte auf Anfragen von Kunden sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Aufträge, welche gemäß § 145 BGB als Angebot zu qualifizieren sind, stellen bindende Angebote des Auftraggebers dar. Derartige Angebote können durch die Zeltnomaden Eventmanagement UG innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung angenommen werden.

(3) Ein Vertrag mit der Zeltnomaden Eventmanagement UG kommt erst durch ausdrückliche Annahme eines Angebotes beziehungsweise Auftrages durch die Zeltnomaden Eventmanagement UG zustande. Die Angebotsannahme kann in Form einer Auftragsbestätigung in Textform oder in Form der Leistungserbringung erfolgen. Sofern der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt des Auftrags abweicht, kommt der Vertrag nach Maßgabe der Bestätigung zustande, es sei denn, dass der Auftraggeber binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.

 

3. Ablehnung und Verfügbarkeit von Angeboten

(1) Die Zeltnomaden Eventmanagement UG behält sich das Recht vor, Aufträge - auch sofern sie bereits rechtsverbindlich bestätigt wurden - aus wichtigem Grund vollständig oder in Teilen abzulehnen und angebotene Produkte und Dienstleistungen einzustellen sowie von Verträgen zurückzutreten. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

(2) Ein wichtiger Grund, der zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Ablehnung eines Auftrags berechtigt, liegt vor, wenn die Zeltnomaden Eventmanagement UG Lieferungen oder Dienstleistungen von Zulieferer/ Dienstleistungserbringer nicht oder nicht wie vereinbart erhält. Ein weiterer wichtiger Grund zur Ablehnung eines Auftrags besteht dann, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

(3) Sofern die Zeltnomaden Eventmanagement UG ein Produkt oder eine Dienstleistung vorzeitig einstellt, werden bereits tatsächlich erbrachte Leistungen anteilig abgerechnet. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, wird hierdurch nicht begründet.

 

4. Vertragskündigung

(1) Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung der Zeltnomaden Eventmanagement UG abweichend vereinbart ist eine Rücktritt von einem geschlossenen Vertrag oder eine Vertragskündigung  ausschließlich unter folgenden Konditionen – in Abhängigkeit des Zeitpunktes des Rücktritts / der Kündigung - möglich:

-      Schriftliche Erklärung des Rücktritts / der Kündigung bis 16 Wochen vor Leistungsbeginn (vereinbarter Start des Aufbaus / der Anlieferung) unter zeitgleicher Bezahlung von 20% des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens exklusive der Transportkosten.

-      Schriftliche Erklärung des Rücktritts / der Kündigung bis 8 Wochen vor Leistungsbeginn (vereinbarter Start des Aufbaus / der Anlieferung) unter zeitgleicher Bezahlung von 50% des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens exklusive der Transportkosten.

-      Schriftliche Erklärung des Rücktritts / der Kündigung bis 2 Wochen vor Leistungsbeginn (vereinbarter Start des Aufbaus / der Anlieferung) unter zeitgleicher Bezahlung von 75% des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens exklusive der Transportkosten.

-      Schriftliche Erklärung des Rücktritts / der Kündigung später als 2 Wochen vor Leistungsbeginn (vereinbarter Start des Aufbaus / der Anlieferung) unter zeitgleicher Bezahlung von 100% des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens inklusive der Transportkosten.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt bleiben von den Regelungen des Absatz (1) unberührt.

 

5. Zahlungsbedingungen

(1) Sollte keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen worden sein, werden Leistungen der Zeltnomaden Eventmanagement UG spätestens sechs Wochen vor Leistungsbeginn fällig und zahlbar.

(2) Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, können keine Spesen, Kosten oder Skonti von den in Rechnung gestellten Beträgen abgezogen werden.

(3) Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder der Zeltnomaden Eventmanagement UG anerkannt und schriftlich bestätigt sind.

 

6. Verzug

(1) Sofern der fällige Geldbetrag nicht gemäß den in Ziffer 5 genannten Fristen auf dem Konto der Zeltnomaden Eventmanagement UG eingeht, befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

(2) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszins der EZB zu zahlen, soweit die Zeltnomaden Eventmanagement UG nicht einen höheren Schaden nachweist.

(3) Sofern ein Verzug auf einer von der Zeltnomaden Eventmanagement UG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haftet die Zeltnomaden Eventmanagement UG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine mögliche Schadensersatzpflicht der Zeltnomaden Eventmanagement UG ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

 

7. Aufbauort

(1) Der Mieter stellt dem Vermieter unentgeltlich ein entsprechendes Gelände zur Verfügung.
Der Mieter übernimmt die Gewähr,

1.    dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet ist. Soweit der Vermieter an Pflanzen, Pflanzbeeten oder Gelände Schäden verursacht, so ist der Vermieter von Ansprüchen frei.

2.    dass der Eigentümer des Geländes und einer etwaigen privaten Zufahrt mit der Benutzung während der Nutzungsdauer, sowie während der Aufbau- und Abbauzeit einverstanden ist.

3.    dass der Vermieter für eine Vorbesichtigung (nach Anmeldung) für den Auf- und Abbau sowie Inspektionen der Mietsache freien Zugang hat, auch mit den von ihm erforderlichen Transportmitteln.

4.    dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle Gebühren und Kosten entrichtet sind.

Von allen diesbezüglichen Entgelt- und Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.

(2) Der Mieter stellt dem Vermieter kostenfrei für den Auf- und Abbau die im Vertrag geforderten Auf- und Abbaugeräte zur Verfügung. Sämtliche Maschinen müssen ab Eintreffen des Mietmaterials einsatzbereit und unterbrechungsfrei zur Verfügung stehen.

(3) Ab Aufbaubeginn muss ein 16 A CEE Stromanschluss sowie ein WC in unmittelbarer Nähe des Aufbauortes zur Verfügung stehen.

(4) Der Mieter für eine durchgehende Bewachung des Materials vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zur Abholung Sorge zu tragen

(5) Bei Schneefall hat der Mieter für die unverzügliche Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am besten durch Beheizung.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Heizungsanlagen über genügende Kapazitäten verfügen, damit gewährleistet ist, dass bei Schneefall der Schnee unverzüglich abtaut.
Jeder Schaden an dem Mietgut, der durch nicht rechtzeitige Inbetriebnahme oder unkorrekte Installation der Heizungsanlage entsteht, geht zu Lasten des Mieters.

 

 

8. Gebrauchsabnahme

(1) Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet.
Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter solange wie erforderlich zur Verfügung.

(2) Sollte es erforderlich sein, dass das Prüfbuch im vorläufigen Besitz des Mieters bleibt, so haftet dieser für die ordnungsgemäße Rückgabe bzw. für den Verlust des Prüfbuches. Dieses darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde verwendet werden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind.
Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und gegebenfalls eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme.

(3) Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.

 

 

9. Übergabe des Mietgutes

(1)   Der Mieter bescheinigt dem Vermieter die ordnungsgemäße Übergabe des Mietgutes.

(2)   Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter das Mietobjekt dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und in einem Protokoll zu bestätigen sowie von beiden Parteien zu unterzeichnen.

 

 

10.     Haftung

(1) Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig sind.

(2) Der Mieter haftet für Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstandes, es sei denn, dass diese auf gewöhnlicher Abnutzung beruhen. Der Mieter haftet für Sachschäden oder Untergang, unberührt davon, wodurch der Schadensfall verursacht wurde. Haftpflichtansprüche von Dritten aus deren Benutzung, gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Brand-, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden. Bei reparaturfähigen Beschädigungen, sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen wird dem Mieter die Reparatur, in anderen Fällen der Wiederbeschaffungswert berechnet.

(3) Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter in Fällen höherer Gewalt (z.B. Sturm) alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der Mieter haftet auch durch Schäden bedingt durch höhere Gewalt und hat hierfür eine Versicherung abzuschließen. Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstigen Personen, die dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

(4) Das Bemalen und Bekleben der Mietsache ist dem Mieter verboten. Nägel, Schrauben oder andere Befestigungselemente dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung und nach Anweisung des Vermieters eingeschlagen werden. Bei Verstoß kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. An sämtlichen Bestandteilen der Mietsache einschließlich Erdnägeln, Ankern, Abspannungen, Stahlseilen, Masten, Rondellstangen und Planen dürfen keinerlei Dinge angebracht oder befestigt werden.

(5) Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

(6) Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.

(7) Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haftet der Vermieter nicht; insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser oder ähnliche Risiken Sache des Mieters.

(8) Entsteht einem Dritten ein Schaden, dessentwegen der Dritte den Mieter in Anspruch nimmt, so steht dem Mieter kein Aufrechnungs,- Zurückhaltungs- oder Erstattungsrecht zu; es sei denn, die Forderung ist vom Vermieter als unstreitig dem Grunde und der Höhe nach schriftlich erklärt oder rechtskräftig festgestellt.

(9) Bauartbedingt kann es zu Regen- bzw. Kondenswasser im Innenraum kommen. Der Vermieter kommt nicht für eventuelle Wasserschäden bzw. bei Feuer und Sturm für das Inventar des Mieters bzw. Dritter auf. 

(10) Einen Schaden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren; nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass der Schaden vor der Übergabe gegeben schon war.

(11) Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Meitobjekt Sorge tragen.

(12) Das Einschlagen von Erdnägeln bis 1,5 Metern Tiefe geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für Schäden, die durch das Schlagen sowie Entfernen von Erdnägeln entstehen (z.b. an im Boden befindlichen Rohren oder Letungen, an Pflastersteinen, an der Oberflächenbeschaffenheit des Bodens, etc) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Instandsetzung ist der Mieter zuständig.

 

11. Reinigung

(1) Der Mieter hat das Mietgut sorgfältig zu behandeln.

(2) Bei über das übliche Maß hinausgehender Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Reinigungskosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.

(3) Mietgut aus Stoff (Tischdecken, Hussen, Dekostoffe, Sitzkissen) ist nach Gebrauch dem Vermieter trocken zu übergeben. Mietgut aus Stoff gilt als nicht mehr nutzbar bei Verschmutzung z.b. durch Kaugummi, Löcher jeglicher Art und wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

 

12. Versicherung

(1) Das Mietgut ist durch den Vermieter nicht versichert. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.

 

13. Fehlmengen, Bruch, Beschädigung

(1) Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

(2) Über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzungen des Mietmaterials werden im Stundenlohn auf Kosten des Mieters beseitigt. Dies gilt auch für das Mobiliar. Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe.

(3) Die Rücknahme/Abholung erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Bruch und Fehlmengen können erst nach dem erfolgten Rücklauf der Ware beim Vermieter ermittelt werden. Eine Nachbestellung für verschmutzte Artikel behalten wir uns vor.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand & Rechtswahl

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Zeltnomaden Eventmanagement UG. Die Zeltnomaden Eventmanagement UG ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.

(2) Für die Vertragsabschlüsse gilt deutsches Recht.

 

15. Datenschutz

(1) Die Zeltnomaden Eventmanagement UG speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Telefon- und Kontoverbindung etc.). Diese Daten werden von uns zum Zweck der Vertragsanbahnung und -durchführung verwendet und ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben. Die Zeltnomaden Eventmanagement UG behält sich vor, Auftraggeber über die von ihnen angegebenen Kontaktwege auf Veranstaltungen und Angebote der Zeltnomaden Eventmanagement UG aufmerksam zu machen und Kontaktdaten zu diesem Zweck zu speichern. Einer solchen Nutzung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.

 

(2) Die Website der Zeltnomaden Eventmanagement UG (www.zeltnomaden.de) benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.

 

16. Sonstiges

(1) Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder nichtig werden, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen des Vertrages wirksam bleiben. Die nichtigen Bestimmungen sind alsdann so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.